Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz müssen angezeigt werden

Meldung vom 29. Januar 2026

Aufgrund der Grundsteuerreform wurde auf den Stichtag 01.01.2022 für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 festgestellt.

Ändert sich nach dem Stichtag 01.01.2022 etwas am Grundbesitz (u.a. Fläche, Nutzung), ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen.

Ändert sich nur der Eigentümer, weil der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss dies nicht angezeigt werden.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Flyer des Bayerischen Landesamtes für Steuern

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