Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung neu erlassen: Einige rechtliche Neuerungen und stabile Gebühren für Grabnutzer
Meldung vom 12. Dezember 2023
Pfeffenhausen. In seiner letzten Sitzung erließ der Marktgemeinderat jeweils einstimmig eine neue Friedhofs- und eine neu Friedhofsgebührensatzung mit neuen Gebührensätzen für den Zeitraum 2024 bis 2027. Mit dem Neuerlass der Friedhofssatzung, welche die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs regelt, reagierte das Gremium auf Beanstandungen und Empfehlungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands. Zum Beispiel brauchen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen keiner vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mehr, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. In Umsetzung der Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie begnügt sich die Friedhofsverwaltung künftig mit einer bloßen Anzeigepflicht für Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede. Präziser sind in der neuen Satzung auch Familiengräber definiert. Sie werden nun in Doppelgrabstätten sowie drei-, vier- und siebenstellige Familiengrabstätten aufgedröselt. Neu einführen will das Gremium für die immer populärer werdenden Urnenerdbestattungen sogenannte Rosengrabstätten. Die Idee dahinter ist, im Bereich aufgelassener Grabstätten Urnenbeisetzungen zu ermöglichen, ohne dass dabei den Grabnutzern ein Pflege- und Unterhaltsaufwand entsteht. Die Rosengrabstätten sollen nämlich seitens der Gemeinde mit Rosenstöcken eingefasst und auch unterhalten werden. Im Gegensatz zur bereits möglichen anonymen Urnenerdbestattung sollen die Angehörigen aber die Möglichkeit bekommen, mit einem Schild an den Bestatteten zu erinnern. 3. Bürgermeister Hyronimus (CSU) und Marktgemeinderat Zierer (FW) unterstrichen die Notwendigkeit einheitlicher Regelungen für die Gestaltung der Schilder und baten darum, dass die Verwaltung dem Gremium noch gestalterische Vorschläge für die neuen Rosengrabstätten vorlegt. Marktgemeinderat Leopold (FW) erinnerte an den bei der Pfeffenhausener Bürgerversammlung unterbreiteten Vorschlag einer Urnenwand. Bürgermeister Hölzl antwortete, dass man sich damit im Laufe des nächsten Jahres, wenn gewünscht, nochmal grundsätzlich auseinandersetzen könne. Einer Beanstandung des Prüfungsverbands hilft das Gremium ab, indem nun auch die Abmessungen der Grabstätten Teil der Friedhofssatzung sind. Die neuen Gebühren, die ab Januar 2024 gelten, hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband unter Zuarbeit der Gemeindeverwaltung errechnet. Nachdem das Friedhofs- und Bestattungswesen von Gesetzes wegen eine sogenannte kostenrechnende Einrichtung darstellt, war man bei der Überrechnung angehalten, die für den Kalkulationszeitraum vorausberechneten Aufwendungen auf die im gleichen Zeitraum vergebenen Grabnutzungsrechte zu verteilen. Zu den Kalkulationsgrundlagen stellte Bürgermeister Hölzl fest, dass die Nachkalkulation für den Zeitraum von 2020 bis 2022 eine Unterdeckung von rund 18.000 Euro ergeben habe, wobei nicht beabsichtigt sei, diesen Betrag vorzutragen. Weiter sei der Prüfungsverband bei der Neuberechnung davon ausgegangen, dass der Friedhof infolge seiner Aufenthaltsqualität nicht ausschließlich Bestattungszwecken dient. Von daher seien rund zwölf Prozent der kalkulierten Kosten nicht umgelegt worden. Die Gebühren bleiben weitestgehend konstant. Sie lauten auf das Jahr bezogen wie folgt: Einzelgrabstätte 32 Euro (bisher 31 Euro), Doppelgrabstätte 63,00 Euro (bisher 62,00 Euro), Familiengrabstätte dreistellig 94 Euro (bisher 93 Euro), Familiengrabstätte vierstellig 126 Euro (bisher 124 Euro), Familiengrabstätte siebenstellig 220 Euro (bisher 217 Euro), Urnenerdgrabstätte 33 Euro (bisher 20,46 Euro), anonyme Urnenerdgrabstätte 14 Euro (bisher 10 Euro) und Rosengrabstätte 47 Euro. Weil vom Prüfungsverband angemahnt, wird die Benutzung des Leichenhauses künftig differenzierter abgerechnet. Während bisher bei Sargbestattungen Erwachsener pauschal 162 Euro und bei Urnenbestattungen pauschal 121 Euro anfielen, muss künftig in jedem Fall eine Grundgebühr von 69 Euro entrichtet werden. Die Leichenhausbenutzung wird darüber hinaus in Zukunft auf den Tag genau abgerechnet. Bei Sargbestattungen Erwachsener fallen für den Belegungstag 85 Euro und bei Urnenbestattungen 46 Euro an. Eine weitere Neuerung betrifft die Abrechnung der Bestattungsdienstleistungen. Während diese bisher direkt seitens der beauftragten Firma Denk abgerechnet wurden, muss die Abrechnung künftig, weil es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, seitens der Gemeinde erfolgen. Die Höhe der Gebühren für diese Dienstleistungen soll sich aber nicht ändern. Grabverlängerungen bleiben nach Ablauf der Ruhefristen für fünf, zehn und 15 Jahre möglich. Die Satzungen können in der Gemeinde wie auch auf der Homepage eingesehen werden.
